Sie haben sich für eine Immobilie entschieden, aber die Finanzierung steht noch nicht vollständig? Gar kein Problem, denn ein Profi-Makler kann diese Immobilie für Sie schriftlich reservieren bzw. eine Kaufabsichtserklärung unter Vorberhalt vereinbaren. Wir erklären Ihnen wie das geht und was Sie dabei beachten müssen.
Einen Auftrag zur Reservierung/Kaufabsichtserklärung unter Vorberhalt einer Immobilie durch einen Profi-Makler, nennt man eine Reservierungsvereinbarung. Sie wird unter anderem dann geschlossen, wenn ein Kauf beabsichtig ist, aber der Kaufvertrag aus verschiedenen Gründen erst später abgeschlossen werden kann. Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung garantiert der Makler die betreffende Immobilie für eine bestimmte Zeit keinem anderen Interessenten anzubieten.
Ist eine Reservierungsgebühr notwendig?
Nein, Der Immobilienmakler darf für eine schriftliche Reservierung einer Immobilie laut § 30a des Konsumentenschutzgesetzes kein Angeld oder Anzahlung verlangen.
Getroffen werden muss eine Reservierungsvereinbarung von allen Seiten, also Kaufinteressent, Verkäufer und Makler. Ohne die Beteiligung des Verkäufers, ist die Vereinbarung für den Käufer nicht erfolgreich. Wichtig ist jedoch, dass der Verkäufer von dieser Vereinbarung in Kenntnis gesetzt wird, da der Makler durch seine zeitweise Passivität gegen seine Pflichten aus dem Maklervertrag in Form des Alleinauftrages verstößt. Im Alleinauftrag, ist nämlich das aktive Kümmern um das Objekt und der Nachweis aller möglichen Interessenten für das Objekt geregelt.
Wie lange darf man reservieren?
Reserviert werden kann das Objekt jedoch nicht auf eine unbestimmte Zeit. Die Dauer ist allerdings Verhandlungssache. Üblich sind ein oder zwei Monate, um den Kauf unter Dach und Fach zu bringen. Theoretisch wäre auch ein längerer Zeitraum möglich. Allerdings sollte man sich dann überlegen einen Vorvertrag in Betracht zu ziehen.
Letztendlich ist aber der finale Kaufvertrag der alles entscheidende. Verhindern kann der Reservierungsvertrag einen Rücktritt vom Immobilienkauf nicht, denn bis zur notariellen Beurkundung des eigentlichen Kaufs wird die Immobilie nicht übertragen und auch den Verkäufer kann niemand zwingen zu verkaufen.
Sie möchten wissen, worauf Sie beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie achten müssen? Kontaktieren Sie uns? Wir beraten Sie gern.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
Foto: © giovanni gargiulo/Pixabay.com






















































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