Jeder der eine Immobilie besitzt, muss im Grundbuch eingetragen sein. Allerdings wissen die wenigsten Hauseigentümer, warum die Einträge so wichtig sind. Fehlinformationen können nämlich verheerende Folgen nach sich ziehen. Daher ist es wichtig diese zu verstehen und richtig zu nutzen um später keine bösen Überraschungen zu erleben. In unserer 3-teiligen Serie zum Grundbuchauszug, haben wir alles Wissenswerte für Sie zusammengefasst.
von Mag.Dr. Hannes Schäffer, Notar und Strafverteidiger
Der erste Teil dieser Reihe hat sich mit dem Fall der Scheidung beschäftigt. Am Ende musste das getrennte Paar das Haus/die Liegenschaft verkaufen. Erworben hat es eine alleinstehende Frau mit zwei fast erwachsenen Kindern. Springen wir nun ein paar Jahre in die Zukunft: Die neue Eigentümerin ist verstorben und ein Testament hat sie nicht errichtet. Da sie unverheiratet/unverpartnert blieb erben ihre Kinder zu gleichen Teilen. Das gilt auch für die Immobilie. Während nun die Tochter gerne in das Haus ihrer Mutter einziehen möchte, will ihr Bruder seinen Anteil lieber verkaufen.
Das Verlassenschaftsverfahren bzw. das Erbteilungsübereinkommen
Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens findet die Erbteilung statt, in der unter anderem festgelegt wird, mit welcher Summe die Tochter ihren Bruder auszahlen muss, wenn sie das Haus/die Liegenschaft übernehmen möchte. Hierfür ist es wichtig, den Wert der Immobilie zu kennen. Den lassen die beiden von einem gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen ermitteln. Dabei sind auch alle Schulden bzw. Pfandrechte/Kredite zu berücksichtigen, die noch abzuzahlen sind. Denn auch diese sind im Grundbuch eingetragen und verbleiben auch dort, wenn ein neuer Eigentümer eingetragen wird. Das Haus/die Liegenschaft ist in unserem Beispiel der einzige wertvolle Teil des Nachlasses, da die Mutter über keine großen Summen an Geld oder andere wertvolle Besitztümer verfügte. Wäre das der Fall gewesen, hätten ihre beiden Erben sich auch dazu entschließen können, die verschiedenen Besitztümer in der Erbteilung untereinander aufzuteilen.
Die Änderung des Grundbucheintrags
Die Tochter kann den angemessenen Betrag aufbringen. Doch bevor sie zur alleinigen Eigentümerin des Hauses/der Liegenschaft wird, muss sie den Grundbucheintrag ändern lassen. Dort ist nach wie vor die verstorbene Mutter als Eigentümerin eingetragen. Damit diese Änderung vorgenommen werden kann, muss vorab das Verlassenschaftsverfahren beendet werden. In der Folge sind der gerichtliche Einantwortungsbeschluss, das Erbteilungsübereinkommen und die Bestätigung, dass die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde bzw ein diesbezüglicher Vermerk auf dem Einantwortungsbeschluss dem Grundbuchsgericht vorzulegen. Der Bruder wiederum wird in unserem Beispiel, da die Tochter eigenes Vermögen als „Kaufpreis“ zuschießt, steuerpflichtig und muss Immobilienertragsteuer zahlen.
Sie haben ein Haus geerbt und wollen es gerne verkaufen? Kontaktieren Sie uns jetzt, wir stehen Ihnen gerne zur Seite.
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
Foto: © sasun1990













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