In Österreich müssen private Immobilieneigentümer nur in seltenen Fällen Steuern für den Verkauf Ihrer Immobilie zahlen. Besonders häufig trifft es Scheidungspaare, die Ihre Immobilie gerade erst gemeinsam erworben haben. Denn wer die frisch gekaufte Immobilie nicht lange genug bewohnt hat, muss mitunter Immobilienertragssteuer zahlen.
Was ist die Immobilienertragssteuer?
Seit dem 1. April 2012 unterliegen grundsätzlich sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken der Einkommensteuerpflicht. Die vormalige Spekulationsfrist von grundsätzlich zehn Jahren (in diesem Zusammenhang wird oft fälschlicherweise von einer Spekulationssteuer im Sinne einer eigenen Steuer gesprochen) wurde abgeschafft. Der Steuersatz für die Veräußerung von Immobilien und Grundstücken liegt bei 30 Prozent des Gewinns (Aktueller Verkaufserlös minus Anschaffungskosten des letzten Kaufs= Gewinn --> davon 30 Prozent). Die Berechnung der Immobilienertragsteuer übernimmt ein Notar oder Rechtsanwalt. Die 30 Prozent Berechnung gilt dann, wenn der letzte Kauf nach dem 1. April 2002 stattgefunden hat. Die bisherige zehnjährige Spekulationsfrist hat aber noch insofern Bedeutung, als für "Alt-Grundstücke", das sind die meisten vor dem 31. März 2002 angeschafften Grundstücke, normalerweise nur eine moderate Einkommensteuer von 4,2 Prozent (ab dem Jahr 2016; vorher 3,5 Prozent) des Veräußerungserlöses anfällt.
Von der Besteuerung ausgenommen bleiben weiterhin insbesondere der Hauptwohnsitz der Veräußerin/des Veräußerers sowie selbst hergestellte Gebäude. Ist der Verkaufspreis am Ende niedriger als der Preis, zu dem die Immobilie ursprünglich erworben wurde, fällt selbstverständlich keine Immobilienertragssteuer an. Rechtsgrundlage §§ 30 ff Einkommensteuergesetz (EStG)
Was müssen Scheidungspaare beachten, um keine Spekulationssteuer zu zahlen?
Auf den ersten Blick könnte man meinen, nur Scheidungspaare, die in den zwei Jahren nicht selbst in der frisch gekauften Immobilie gelebt haben, seien von der Spekulationssteuer betroffen. Allerdings kann für einen der beiden Partner auch Immobilienertragssteuer fällig werden, wenn er zwar insgesamt mehr als zwei Jahre in der Immobilie gelebt hat, im Jahr vor dem Hausverkauf jedoch ausgezogen ist und somit die Bedingungen zur Steuerbefreiung nicht erfüllt.
Ebenso problematisch wird es unter Umständen dann, wenn ein Partner Alleineigentümer der Immobilie ist und nach der Trennung aus der Immobilie auszieht. Denn hier gilt wieder Selbiges: Lebt er im Jahr vor der Scheidung nicht in der Immobilie, fällt Immobilienertragssteuer an. Das gilt selbstverständlich nur dann, wenn er seit der Anschaffung der Immobilie nicht mindestens 2 Jahre druchgehend Hauptwohnsitz gemeldet hatte oder in den letzten 10 Jahres durchgehend nicht mindestens 5 Jahre gelebt hat.
Für Paare, die noch nicht lange genug in der Immobilie gelebt haben, bietet es sich also oftmals an, mit dem Verkauf zu warten. Doch tobt der Rosenkrieg, ist es den meisten Paaren kaum möglich, weiterhin unter einem Dach zu leben. Befindet die Immobilie sich im Gemeinschaftsbesitz und nur ein Partner zieht aus, muss am Ende auch nur dieser Partner beim Verkauf Spekulationssteuer zahlen.
Wenn ein Partner bereits ausgezogen ist, macht es für ihn daher oft Sinn, den Verkauf noch im selben Jahr über die Bühne zu bringen, um die Immobilienertragssteuer zu sparen. Damit das reibungslos klappt, muss der Verkauf gut vorbereitet werden. Mit einem Profi-Makler sind die Erfolgschancen hier am höchsten.
Um die optimale Lösung zu finden und so Steuern zu sparen, empfiehlt es sich, diese Thematik mit einem Steuerberater zu besprechen.
Sie überlegen Ihre Scheidungsimmobilie zu verkaufen und brauchen einen kompetenten Makler? Kontaktieren Sie uns jetzt. Wir beraten Sie gerne.
Nicht fündig geworden:
https://www.familienrechtsinfo.at/trennungsjahr-scheidung-oesterreich/
https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/scheidung.html
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären. Eine diesbezügliche Haftung ist daher ausdrücklich ausgeschlossen
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