Gefördert wird die Errichtung von Eigenheimen durch die Gewährung von Zuschüssen zu Hypothekardarlehen oder eines einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschusses.
Wer wird gefördert?
Förderbar sind grundsätzlich jene Personen, die Eigentümer der zu verbauenden Liegenschaft sind, das geförderte Eigenheim mit Hauptwohnsitz beziehen und ihre bisherigen Miet- und Eigentumsrechte der letzten fünf Jahre aufgeben. Die Voraussetzungen der "förderbaren Person" (siehe "Begriffe zum Thema Wohnen") müssen erfüllt sein.
Einkommensgrenzen
Das Jahreshaushaltseinkommen besteht aus der Summe der Einkommen des Förderungswerbers und des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partners und darf folgende Einkommensgrenzen nicht übersteigen:
1 Person | 37.000 Euro |
2 Personen | 55.000 Euro |
Für jede weitere Person im gemeinsamen Haushalt ohne Einkommen | zusätzlich 5.000 Euro |
Alimentationsverpflichtungen pro Kind | zusätzlich 5.000 Euro |
Das Jahreshaushaltseinkommen besteht aus den Bruttoeinkünften abzüglich der Werbungskosten (z.B. Sozialversicherung, Pendlerpauschale etc.) gemäß § 16 Einkommensteuergesetz 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer. Familienbeihilfe, Unterhaltszahlungen für Kinder, gesetzlich geregelte Waisenrenten, Pflegegelder und Abfertigungen zählen nicht zum Einkommen. Kinderbetreuungs- und Wochengeld zählen als Einkommen.
Die Förderung wird um 25 Prozent, 50 Prozent bzw. 75 Prozent reduziert, wenn die Einkommensgrenzen um höchstens 10 Prozent, 20 Prozent bzw. 30 Prozent überschritten werden.
Was wird gefördert?
- Die Errichtung von Eigenheimen mit maximal zwei Wohnungen.
- Die Errichtung einer zweiten Wohnung innerhalb von 10 Jahren ab Datum der ursprünglichen Baubewilligung des Eigenheims.
- Das Ansuchen ist von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer der Liegenschaft vor Baubeginn einzureichen.
- Jede Wohnung muss eine Mindestgröße von 80 m² aufweisen.
Wie wird gefördert?
A. Variante mit variabler Verzinsung und 30-jähriger Laufzeit:
Zuschüsse zu einem Hypothekardarlehen der Oberösterreichischen Landesbank Aktiengesellschaft mit einer Laufzeit von 30 Jahren.
Die Höhe des Zuschusses beträgt ein Sechstel des geförderten Hypothekardarlehens, aufgeteilt auf die Darlehenslaufzeit von 30 Jahren. Während der ersten 15 Jahre beträgt die Höhe des Zuschusses 5 % pro Jahr und für die restliche Laufzeit 1,67 % pro Jahr des gesamten Förderbetrages. Die variable Verzinsung erfolgt auf Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines nach oben begrenzten Aufschlags. Die Tilgung beträgt im ersten Jahr 2,10 % des ursprünglichen Darlehensbetrags, danach wird diese um 1,86 % p.a. erhöht.
Beispiel zur Förderung: Familie mit 2 Kindern, Niedrigenergiehaus, Darlehen 74.000,00 Euro
Jahr | Förderung/Monat |
1. bis 15. Jahr | 51,39 Euro |
16. bis 30. Jahr | 17,13 Euro |
Förderung gesamte Laufzeit | 12.333,33 Euro |
Mögliche Förderzuschläge:
- 5.000 Euro bei der Errichtung als Niedrigenergiehaus
- oder 10.000 Euro bei der Errichtung als Optimalenergiehaus
Konkrete Erläuterungen zum Standard-, Niedrigenergie- bzw. Optimalenergiehaus finden Sie im Formular "Bauteilbeschreibung Neubau". - 10.000 Euro bei Verzicht auf mineralölbasierte Dämmstoffe an der thermischen Hülle (davon ausgenommen sind erdberührte Dämmschichten).
Konkrete Erläuterungen zum Thema "Verwendung von nicht-mineralölbasierten Dämmstoffen" finden Sie im Formular "Bauteilbeschreibung Neubau". - 12.000 Euro für jedes Kind, das zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt des Förderungswerbers lebt, wenn der/die Grundeigentümer/in oder der/die Ehegatte/in für das Kind Familienbeihilfe bezieht. Bei der Fördervariante mit 30 Jahren Laufzeit gilt dies auch für Kinder, die innerhalb von fünf Jahren ab Datum der Zusicherung geboren werden, sofern der Antrag innerhalb eines Jahres ab Datum der Geburt des Kindes gestellt wird. Die Zuzählung dieses nachträglich bewilligten Betrags erfolgt jedoch vermindert um die seit Laufzeitbeginn fiktiv angefallenen Kapitaltilgungsbeträge bei angenommener gleichzeitiger Auszahlung beider Darlehensbeträge. Die ursprüngliche Darlehenslaufzeit wird durch diese Aufstockung nicht verändert.
- 3.000 Euro, wenn das Eigenheim barrierefrei errichtet wird.
- Konkrete Erläuterungen zum Thema "Barrierefreiheit" finden Sie im Formular "Bauteilbeschreibung Neubau".
- 20.000 Euro für die Errichtung einer zweiten Wohnung, wenn sie innerhalb von 10 Jahren ab Baubewilligung errichtet wird.
- Die 2.Wohnung muss mit Hauptwohnsitz von nahestehenden Personen im Sinne des § 2 Z.14 Oö. WFG 1993 bewohnt werden (Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder, Verwandte im 2. Grad der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und Verschwägerte im 2. Grad der Seitenlinie).
- Die Anweisung der Zuschüsse bei der zweiten Wohnung erfolgt erst nach Nachweis des Bezugs mit Hauptwohnsitz.
- Die Wohnung hat eine Mindestgröße von 80m² aufzuweisen. Für die Errichtung einer 2. Wohnung gibt es keine Steigerungsbeträge.
- 18.000 Euro bei der Errichtung von Reihenhäusern und Doppelhäusern, sofern die Anlage aus mindestens drei Reihenhäusern bzw. zwei Doppelhäusern besteht, deren zugeordnetes Grundstück einschließlich der verbauten Fläche im Durchschnitt für jedes Eigenheim der Gesamtanlage 400 m² nicht übersteigt. Die Reihenhäuser und Doppelhäuser müssen über eine zusammenhängende thermische Hülle verfügen. Diese Objekte dürfen nur aus einer Wohnung bestehen. Reihen-/Doppelhäuser, die auf einer eigenen Parzelle errichtet werden, können eine 2. Wohnung aufweisen, nicht jedoch im Wohnungseigentum (Förderbestimmungen: siehe Punkt 3.6).
Quelle: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/34819.htm
Wollen Sie sich den Traum vom Eigenheim verwirklichen und haben noch Fragen zu der Förderung ? Kontaktieren Sie uns jetzt. Wir beraten Sie gerne.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie sicih eine eventuelle Förderbarkeit in Ihrem konkreten Einzelfall direkt bei der Abteilung Förderungen des Landes Oberösterreich abklären
Foto: Andreas Steidlinger