Sanierungsförderung für Häuser bis zu 3 Wohnungen. Gefördert wird die Sanierung, die Errichtung von zusätzlichen Wohnräumen/Wohnungen durch Zu- und Einbau, die Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genützte Gebäude.
Wer wird gefördert?
Eigentümerinnen und Eigentümer von Häusern bis zu drei Wohnungen.
Die Voraussetzungen der "förderbaren Person" (siehe "Begriffe zum Thema Wohnen") müssen erfüllt sein.
Einkommensgrenzen:
Das Jahreshaushaltseinkommen besteht aus der Summe der Einkommen des Förderungswerbers und des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partners und darf folgende Einkommensgrenzen nicht übersteigen:
1 Person | 37.000 Euro |
2 Personen | 55.000 Euro |
für jede weitere Person im gemeinsamen Haushalt ohne Einkommen | zusätzlich 5.000 Euro |
Alimentationsverpflichtung (zum Zeitpunkt der Antragstellung) pro Kind | zusätzlich 5.000 Euro |
Das Jahreshaushaltseinkommen besteht aus den Bruttoeinkünften abzüglich der Werbungskosten (z.B. Sozialversicherung, Pendlerpauschale etc.) gemäß § 16 Einkommensteuergesetz 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer.
Familienbeihilfe, Unterhaltszahlungen für Kinder, gesetzlich geregelte Waisenrenten, Pflegegelder und Abfertigungen zählen nicht zum Einkommen.
Die Förderung wird um 25 Prozent, 50 Prozent bzw. 75 Prozent reduziert, wenn die Einkommensgrenzen um höchstens 10 Prozent, 20 Prozent bzw. 30 Prozent überschritten werden.
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Sanierung von Häusern bis zu 3 Wohnungen, die Errichtung von zusätzlichen Wohnräumen/Wohnungen durch Zu- und Einbau, die Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genützte Gebäude und behindertengerechte Maßnahmen.
Voraussetzungen:
- Die Erteilung der Baubewilligung des Gebäudes muss zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderungsansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegen.
- Bei Schaffung von zusätzlichen Wohnräumen/Wohnungen durch Zu- oder Einbau muss die Erteilung der Baubewilligung des zu erweiternden Hauses zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens mindestens 10 Jahre zurückliegen.
- Die Baubewilligung ist nicht maßgebend:
- bei behindertengerechten Maßnahmen;
- bei der Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genützte Gebäude;
- bei einem Gebäude mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) > 100 kWh/m²a bei einem A/V-Verhältnis von 0,8, wenn nach erfolgter Sanierung eine NEZ ≤ 65 kWh/m²a erreicht wird.
1. Sanierung des bestehenden Wohngebäudes
A. Gesamthafte energetische Sanierung:
Eine gesamthafte energetische Sanierung liegt vor, wenn auf Grund der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen die NEZ nach dem festgelegten Berechnungsverfahren des OÖ Energiesparverbandes nicht mehr als 75 kWh/m²a, 65 kWh/m²a bzw. 45 kWh/m²a beträgt.
Der Nachweis der Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) erfolgt durch ein Zertifikat des OÖ Energiesparverbandes oder durch einen Energieausweis.
B. Energetische Einzelmaßnahmen:
Sofern keine gesamthafte energetische Sanierung gemäß Punkt A vorgenommen wird, ist eine Förderung von energetischen Einzelmaßnahmen möglich:
- Außendecken/Dach/oberste Geschoßdecke U ≤ 0,15 W/m²K;
- Dachschrägen U ≤ 0,18 W/m²K;
- Fenster und Türen gegen Außenluft (gesamt über Glas und Rahmen) U ≤ 1,20 W/m²K gemäß Prüfungszeugnis;
- Außenwände und Wände gegen den Dachraum und Garagen U ≤ 0,25 W/m²K;
- Decken und Wände zu unbeheiztem Keller U ≤ 0,35 W/m²K, im Falle einer Fußbodenheizung U ≤ 0,28 W/m²K;
- Erdberührte Wände und Fußböden U ≤ 0,35 W/m²K;
- Unbeheizter Keller gegen Außenluft U ≤ 0,5 W/m²K;
- Dämmstärke Fensterlaibung ≥ 3 cm (die angegebene Mindest-Dämmstärke bezieht sich auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,04 W/m²K);
- Fensterglas (bei Tausch nur das Glas, bezogen auf das Glas alleine) U ≤ 1,10 W/m²K;
- Decken gegen Garagen U ≤ 0,25 W/m²K.
C. Sanierungsmaßnahmen ohne energetische Anforderungen:
- Sanierungsmaßnahmen, welche das Dach, die Trockenlegung und die statische Sicherheit betreffen.
- Behindertengerechte Maßnahmen bei Vorliegen eines Bescheides des Bundessozialamtes über eine Behinderung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme steht.
Die Darlehenssumme, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt bei einem Darlehen gemäß § 16 Oö. WFG 1993 (Laufzeit: 15 Jahre/25 Jahre) bei 1 Wohnung höchstens 37.000 Euro (Minimalenergiehaus höchstens 40.000 Euro),bei 2 und 3 Wohnungen höchstens 45.000 Euro, sofern die Baubewilligung der Wohnungen mindestens 20 Jahre zurückliegt. Alternativ kann bei gesamthafter Sanierung ein Hypothekardarlehen gemäß § 2 Z 16 Oö. WFG 1993 (Laufzeit: 30 Jahre) aufgenommen werden. Die Darlehenssumme, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt bei 1 Wohnung höchstens 74.000 Euro (Minimalenergiehaus höchstens 80.000 Euro),bei 2 und 3 Wohnungen höchstens 90.000 Euro, sofern die Baubewilligung der Wohnungen mindestens 20 Jahre zurückliegt. ACHTUNG: Für diese Förderung muss der Antrag bis spätestens 31.08.2020 gestellt werden! Die Darlehenssummen sind mit Rechnungen zu belegen!
Quelle: https://www.land-oberoesterreich.gv.at
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie sicih eine eventuelle Förderbarkeit in Ihrem konkreten Einzelfall direkt bei der Abteilung Förderungen des Landes Oberösterreich abklären
Foto: tomwang / Depositphotos.com