Eigentum ist nicht gleich Eigentum, wenn es um den Balkon einer Eigentumswohnung geht. Eigentümer möchten es sich auf dem Balkon nach dem eigenen Geschmack gemütlich machen. Besonders beliebt sind dabei Sichtschutz, Blumenkästen und rankende Pflanzen. Aber Vorsicht! Nicht alles ist erlaubt.
Wer sich als Wohnungseigentümer auf eine gewissen Privatsphäre beim Sonnen auf dem Balkon freut und deshalb mit dem Gedanken spielt eine Balkonbrüstung mit einem Sichtschutz aus Schilfmatten oder Segeltuch anzubringen, sollte erstmal einen Blick in den Wohnungseigentumsvertrag werfen. Denn mal abgesehen vom Bodenbelag, ist der Balkon Gemeinschaftseigentum.
Das bedeutet, er gehört der Wohnungseigentümerschaft insgesamt. Dies alles muss allerdings im Wohnungseigentumsvertrag verankert sein. Sollte die also die Schaffung der eigenen Privatsphäre nicht erlauben, kann so ein Sichtschutz wegen der optischen Auswirkungen auf die Fassade, schnell als bauliche Änderung gelten.
Balkone nicht ohne Genehmigung umbauen
Dies gilt vor allem für Balkonverglasung, Ersatz des Balkongeländers oder die Anbringung von Jalousien. Sogar die Erhöhung einer Trennwand zum Nachbarbalkon ist davon betroffen, wenn diese etwa nur die Höhe der Balkonbrüstung hatte. Wer ohne Genehmigung baut, kann im ungünstigsten Fall zum Rückbau auf eigene Kosten gezwungen werden.
Bei der Bepflanzung des Balkons sieht das etwas anders aus. Hier genießt der Eigentümer wesentlich mehr Freiheit. Selbst wenn der Wohnungseigentumsvertrag nichts zu diesem Thema sagt, ist die Bepflanzung des Balkons erlaubt. Die gilt auch, selbst wenn die Pflanzen von außen sichtbar sind.
Allerdings dürfen die Pflanzen keinen Nachteil für die anderen Bewohner haben. Das heißt also, die Pflanzen dürfen nicht zu den Nachbarn hinüberwuchern, oder die darunter liegenden Balkone mit dem Gießwasser berieseln.
Instandsetzungskosten sind Gemeinschaftskosten
Gemeinschaftssache ist es vor allem, wenn es um die Kosten von Instandhaltung, Reparatur und Erneuerung der Balkone geht. Wenn der Wohnungseigentumsvertrag nichts anderes aussagt, ist dafür nämlich die Eigentümergemeinschaft verantwortlich. Meist ist aber im Wohnungseigentumsvertrag verankert, dass die Pflicht zur Instandhaltung und Reparatur den einzelnen Eigentümer betrifft. Damit erhält er aber nicht das Recht den Balkon nach seinen Wünschen zu gestalten.
Der sanierte Balkon muss den bisherigen Zustand wiederherstellen. Außerdem entscheidet die Gemeinschaft wann saniert werden soll. Dabei muss sie NICHT auf die finanzielle Situation des Einzelnen Rücksicht nehmen, bedarf jedoch im Regelfall eines schriftlichen Mehrheitsbeschlusses im Zuge einer Eigentümerversammlung.
Wer also vorhat eine Wohnung zu kaufen, solle vorher besser einmal den Wohnungseigentumsvertrag und gegebenefalls das Nutzwertgutachten und die Hausordnung lesen. Dabei sollte er vor allem auch auf andere Einschränkungen der Nutzungsrechte achten.
Sie möchten wissen, worauf Sie beim Verkauf oder Kauf einer Eigentumswohnung achten müssen? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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