Eines ist bei einer Immobilie meist vorprogrammiert: der Streit ums Erbe. Das kann bereits vor dem Ableben mit einer Schenkung vermieden werden. Sollen Verwandte vom Erbe ausgeschlossen oder den Kindern zu hohe Erbschaftsteuern erspart werden, geht auch das mit dem Überschreiben der Immobilie. Doch worauf kommt es dabei an?
[trxcsc-tags single=immobilienverkauf]Wie beim Verkauf, wird die Immobilie mit einem notariellen Schenkungsvertrag an den Begünstigten weitergegeben. Eigentümer sollten sich vorher von einem Notar oder Anwalt beraten lassen. Ein regionaler Makler kann mit seinem Netzwerk bei der Suche nach einem Rechtsexperten helfen.
Schenkung an Bedingungen knüpfen
Es kann immer passieren, dass das Leben einem übel mitspielt und die Immobilie aus finanziellen Gründen zurückgefordert werden muss. Es kann aber auch sein, dass die Immobilie auch nach dem Versterben sicher im Familienbesitz bleiben soll. Diese und weitere Auflagen sind vertraglich festzulegen. In der Regel findet sich in den Verträgen ein Wohnrecht, das ins Grundbuch eingetragen wird. Hier sind einige Beispiele, welche Bedingungen noch vereinbart werden können:
- Verpflichtung zur Pflege des Schenkenden (auch zur Absicherung gegen Widerruf vom Staat im Pflegefall)
- Schenkungswiderruf
- Verbot von Vermietung, Weiterverkauf, etc.
- Auszahlung eines Geldbetrages
Alle Vereinbarungen sollten immer genau beschrieben werden. Bei der Pflegeverpflichtung sind das die Aufgaben und die Kostenübernahmen des Beschenkten. Beim Widerruf sind das alle Gründe, die zur Rückgabe der Immobilie führen.
Art der Schenkung
Jedes Kind hat einen Freibetrag von 400.000 Euro. Dieser kann alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Stehen beide Elternteile im Grundbuch, sind das 800.000 Euro, da beide den Freibetrag für das Kind ausschöpfen können. Ob eine Schenkung stufenweise oder eine Kettenschenkung erfolgt, hängt vom Immobilienwert ab. Der kann von einem regionalen Immobilienmakler ermittelt werden.
Gibt es mehrere Kinder, Nichten, Geschwister oder andere Verwandte, die später einen Anteil am Erbe haben, kann mit diesen ein Verzicht auf den Pflichtteilergänzungsanspruch vereinbart werden. Der Verzicht ist mit einem Ausgleich verbunden. Der Vertrag muss ebenfalls vom Notar beurkundet werden.
Wollen Sie ihr Immobilienerbe regeln oder haben Fragen zum Kauf oder Verkauf einer Immobilie? Wir unterstützen sie gern. Kontaktieren Sie uns.
Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
Foto: © alexraths/Depositphotos.com





















































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