Das Alter erwischt jeden. Nicht immer haben wir dann das Glück gesund zu sein. Oftmals ist eine Pflegestufe notwendig, um ein liebes Mitglied der Familie versorgen zu können. Aber wie bekomme ich diese Pflegestufe eigentlich?
Am besten stellen Sie sich zunächst die Frage, wieviel Pflege überhaupt benötigt wird, bei welchen Tätigkeiten der Pflegebedürftige Hilfe braucht. Reicht eine stundenweise Betreuung oder benötigt Ihr Angehöriger Assistenz rund um die Uhr? Im Internet gibt es Rechner, zum Beispiel von einigen Pflegekassen, die den Pflegebedarf einschätzen. Wird Ihnen immer klarer, dass nur eine stationäre Betreuung in Frage kommt, beantragen Sie die Festlegung eines sogenannten Pflegegrades beim zuständigen Versicherungsträger ein um finanzielle Unterstützung zu bekommen. Den Antrag auf Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim machen Sie über die zuständige Bezirkshauptmannschaft durch den Sozialhilfeverband. Besonders reibungslos klappt das, wenn Sie mit dem Pflegebedürftigen eine Versorgungsvollmacht und eine Patientenverfügung vereinbaren, damit Sie nicht nur Ansprechpartner für die Pensionsversicherungsangstalt und das zukünftige Altersheim sein können, sondern in Zukunft auch Maßnahmen der Ärzte im Notfall und andere medizinischen Behandlungen regeln können.
Begutachtung gut vorbereiten
Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, erfolgt ein Hausbesuch durch einen Arzt beziehungsweise eine Ärztin oder in manchen Fällen durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson des Medizinischen Dienstes des jeweiligen Versicherungsträgers (PVA, SVS, BVAEB) und prüft den Pflegebedarf vor Ort. Dabei ist eine gute Vorbereitung entscheidend. Sprechen Sie mit Ihrem Angehörigen vorab über den Termin. Er sollte möglichst realistisch seinen Zustand beschreiben, sich nicht besser darstellen, aber auch nichts dramatisieren. Der pflegebedürftige Mensch hat das Recht, bei der Begutachtung eine Vertrauensperson beizuziehen, die Angaben zur konkreten Pflegesituation machen kann. Suchen Sie vor dem Termin alle Unterlagen zusammen, die einen Eindruck vom Gesundheitszustand und den Einschränkungen des Pflegebedürftigen vermitteln. Dazu gehören beispielsweise Arztbriefe, aber auch eine Übersicht über alle Medikamente, die derjenige nimmt. Auch ein Schwerbehindertenausweis oder Dokumente vom Pflegedienst können hilfreich sein. Notieren Sie, in welchen Situationen Sie Einschränkungen spüren, wobei der Pflegebedürftige Hilfe braucht und welche Probleme es im Alltag und bei der Pflege gibt.
Der Gutachter Ihren pflegebedürftigen Verwandten und prüft motorische und kommunikative Fähigkeiten. Während Bedürftige mit Pflegegrad 1 nur geringfügig hilfsbedürftig sind, weil sie zum Beispiel nur Hilfe beim Einkaufen oder Putzen brauchen, sind die Einschränkungen bei den Pflegegraden 4 bis 7 erheblich höher. Hier hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen und die Aufnahme in ein Altersheim bzw. Pflegeanstalt. Auf Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Stelle über die Zuordnung zu einer Pflegegeldstufe mittels Bescheid. Antragsformulare für Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes erhalten Sie beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger oder auf oesterreich.gv.at.
Bei Ablehnung Widerspruch einlegen
Gegen diesen Bescheid kann Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Ein allfälliges Pflegegeld wird rückwirkend ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat ausbezahlt. Das Pflegegeld wird zwölfmal im Jahr monatlich ausbezahlt und unterliegt nicht der Einkommensteuer.
Sie überlegen, in eine altersgerechte Wohnung zu ziehen und wissen nicht, was Sie mit Ihrem Eigenheim machen sollen? Wir beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten.
Nicht fündig geworden:
https://www.sozialministerium.at/Themen/Pflege/Pflegegeld.htmll
https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/pflege/4/Seite.360512.html
https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=86
https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=181
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
Foto: © Melpomene/Depositphotos.com

























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